Umzugsfalle

Zu einer weiteren Lücke des SGB II zählt die verbindliche Regelung der Umzugskostenerstattung. Gängige Praxis ist die Gewährung der Kosten des LKWs, auf Renovierungskosten, doppelte Miete und Kraftstoff für den LKW bleibt der Hilfeempfänger sitzen, sofern er sie überhaupt aufbringen kann.

Gerade die doppelte Miete ist aber eine Kostenfalle: Keine Wohnung wird drei Monate im Voraus inseriert, so dass man nach Abschluss des Mietvertrages seine eigene Wohnung kündigen könnte. Daher gibt es zwei Möglichkeiten. Kündigen, umziehen und Mietschulden hinterlassen (Mietschulden, die durch die Gesetzgebung verursacht worden sind, mitsamt dem damit verbundenen Eintreibungs- und Pfändungsmechanismus – Sie erkennen den Eingriff des Gesetzgebers, also der die Gesetzgebung tragenden Parteien in die bonitäre Integrität der Bürger?) oder kündigen und sich auf die Suche begeben, womöglich mit dem Resultat der Obdachlosigkeit nach drei Monaten, falls sich kein Vermieter findet.

§§ 22 Abs. Satz 2 SGB II ist zu ändern: “Die Zusicherung muss erteilt werden, …” und als Satz 3 zu ergänzen “Die Umzugskosten sind bei Zusicherung in voller Höhe zu übernehmen.” Der bisherige Satz 3 würde dann zu Satz 4. Alternativ hierzu kann Satz 3 lauten “Als Umzugskostenpauschale sind 1000 € zu gewähren.”

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