Nichtbescheidung
Neue Fälle von Nichtbescheidung überfälliger Kostenerstattungsanträge durch eine ARGE in Baden-Württemberg. Energiekostennachzahlung und Erstattung von Kosten der Wohnungssuche lassen fast ein Jahr auf sich warten – überzahltes ALG II wird jedoch unter Androhung von Zwangsvollstreckung eingefordert. Auch ein Widerspruch wurde 6 Monate nicht bearbeitet. Der ARGE oder ihren Mitarbeitern bzw. den für ihre Arbeitssituation Verantwortlichen drohen aber bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen. Von Hilfeempfängern wird unter Strafandrohung Zuverlässigkeit erwartet, ein vergleichbar wirkungsvolles Instrumentarium besitzt das Volk aber umgekehrt nicht.
Ein ausfühlicher Bericht folgt nach Ablauf der gesetzten Fristen.
August 21, 2009 um 9:51 pm
Neben der “Nichtbescheidung” kann der, seiner Grundrechte beschnittene Hartz-Bürger unter Umständen auch erleben, wie er/sie mit seinen Anliegen ignoriert, nicht oder falsch “verstanden” wird und so manche Ungereimtheiten oder Schikanen mehr.
Gemäß § 52 SGB II führen die Bundesagenturen oder die zugelassenen kommunalen Träger zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober automatisierte Datenabgleiche durch.
Infolge dessen erhielt ich die Aufforderung “im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht” bei der Behörde vorzusprechen.
Das Schreiben endete: “Sollten Sie bis zum o.g. Termin nicht erscheinen und die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde ich die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen.”
Unter anderem wurde für das *Nicht*-existende Arbeitsverhältnis folgende Nachweise von mir gefordert: Lohnabrechnungen ab Januar 09 mit Nachweis über Zeitpunkt der Lohnzahlung.
Weiter heißt es in dem Schreiben, meine Mitwirkung ist erforderlich, weil ohne die erbetenen Unterlagen bzw. Nachweise nicht festgestellt werden kann, ob und inwieweit ein Leistungsanspruch unverändert fortbesteht…
Nachdem ich zu der Anschuldigung einer angeblich nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit Stellung bezogen hatte und schriftlich darlegte, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht besteht, erhielt ich die Antwort: “Ja, das haben wir vermutet.”
Die ARGEN verlangen z.B. in Eingliederungs(zwangs)vereinbarungen eine festgelegte Anzahl an Bewerbungen pro Monat.
Aber wo ist die Verpflichtung dieser “Arbeitsvermittlungsbehörde” innerhalb eines Zeitraumes von beispielsweise einem Jahr vier Vermittlungsvorschläge für existenzsichernde Arbeitsplätze zu machen??